Verhinderungspflege

Verhinderungspflege

Selbstverständlich kann die Versorgung bzw. Betreuung auf
Wunsch auch als kurzfristiger Einsatz geplant werden, zum Beispiel, wenn die bisherige Helferin aus Urlaubs- oder Krankheitsgründen für eine bestimmte Zeit ausfällt. Jeder Pflegebedürftige, der seit mind. 6 Monaten in seiner häuslichen Umgebung gepflegt und betreut wird, hat per Gesetz einen jährlichen Anspruch auf insgesamt 28 Tage Verhinderungspflege.